15-11-2006, 09:15
|
#61
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Bankgeheimnis:
Finanzamt darf nicht uneingeschränkt schnüffeln
Die deutschen Finanzämter würden am liebsten alles über ihre Steuerzahler wissen – auch und vor allem über ausländische Konten. Doch das Ausschnüffeln der Konten gelingt nicht überall. In Österreich ist der gläserne Bürger noch lange nicht so weit fortgeschritten wie in Deutschland, hier halten sich die Banken zum Wohle ihrer Kunden bedeckt.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof stuft das Bankgeheimnis im Alpenland höher ein als die Neugierde deutscher Finanzbehörden. Nach dem Urteil durfte eine österreichische Bank zu Recht die Auskunft über Konten deutscher Bürger verweigern (Az. 2004/14/0022-7). Dies gelte selbst unter dem Aspekt der seit diesem Jahr bestehenden Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Rechtshilfe in Bankangelegenheiten.
In Österreich sind einfache Kontoabfragen nicht so ohne weiteres möglich, wie die Urteilsbegründung zeigt. Danach ist für die Aufhebung des Bankgeheimnisses ein konkretes und formal eingeleitetes Steuerstrafverfahren Voraussetzung. Dies sei aber bei der deutschen Anfrage nicht gegeben: Weil kein Strafverfahren eingeleitet war, habe der Steuerschuldner sich nicht formal dagegen und die Anfrage wehren können, so die Richter.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
20-11-2006, 10:57
|
#62
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Rollender Verkehr muss Abstand halten
Möchte ein Autofahrer an parkenden Fahrzeugen vorbeifahren, muss er ausreichend Abstand halten. Kommt es durch das Öffnen der Tür an einem stehenden Auto zu einem Unfall, kann auch das vorbeifahrende Fahrzeug zur Rechenschaft gezogen werden.
Das Kammergericht Berlin entschied im vorliegenden Fall, dass das fahrende Auto zu dicht am parkenden vorbeigefahren sei und deshalb eine Mitschuld am Unfall trage (Az. 12 U 151/04). Im konkreten Fall war der Autofahrer auf einer Straße unterwegs, in der rechts Autos parkten und mittig eine Straßenbahn fuhr. Damit er nicht mit der Straßenbahn kollidierte, fuhr der Mann ziemlich weit rechts.
Als bei einem parkenden Auto die Fahrertür aufging, kam es zum Crash. Die Richter gaben dem Fahrer zwar recht, dass der Parkende zunächst in den Rückspiegel hätte schauen müssen. Doch weil der rückwärtige Verkehr nur unzureichend einsehbar war, habe der parkende Fahrer die Tür durchaus einen Spalt öffnen können. Die Ursache für den Unfall sei auch darin zu sehen, dass der Vorbeifahrende zu dicht an das parkende Auto herangefahren sei. 30 Zentimeter Seitenabstand, wie im vorliegenden Fall, genügten nicht, daher treffe den Fahrer eine Mitschuld.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
25-11-2006, 11:55
|
#63
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Straßenverkehr:
Vorfahrt für Radfahrer
Autofahrer aufgepasst: Wer mit dem Pkw unterwegs ist, der sollte beim Abbiegen stets nach rechts und nach links schauen. Denn übersehen Sie einen Radfahrer, auch wenn dieser auf dem Radweg in die falsche Richtung fährt, können Sie die alleinige Schuld bei einem Unfall davontragen.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer einer Radfahrerin die Vorfahrt genommen. Zwar war die Radlerin in der Gegenrichtung ihrer Spur unterwegs, weil der Autofahrer aber unachtsam war, so die Richter, hatte er sie übersehen. Bei aufmerksamer Fahrweise wäre dies nicht passiert. Der Unfallverursacher trug die alleinige Schuld davon (LG Oldenburg, Az. 5 S 562/05).
Ganz ohne Pflichten sind Fahrradfahrer aber nicht. Wer betrunken auf dem Rad unterwegs ist, der muss unter Umständen sogar mit dem Entzug des eigenen Führerscheins rechnen, falls er der Polizei in die Hände fällt (Urteil des VG Neustadt, Az. 3 L 372/05). Bußgelder und Sünderpunkte in Flensburg sind auch bei Missachtung von roten Ampeln fällig.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
26-12-2006, 21:05
|
#64
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Vertragsunterschrift:
Wellenlinie kann ausreichen
Manchmal ähneln Unterschriften eher einer Wellenlinie oder einem Haken als einer korrekten Signatur, doch das macht nichts. Auch unleserliche Unterschriften unter Verträgen sind rechtsgültig, meint das Oberlandesgericht Köln (Az. 2234/05).
Mit der Unterschrift unter einem Vertragswerk werden nicht selten Geschäftsvorgänge mit weit reichenden Folgen besiegelt. Egal ob Immobiliengeschäft, Autokauf oder Darlehensvertrag - wichtig ist, dass die Identität des Unterzeichners zweifelsfrei erkennbar ist. Dies ist nach Ansicht der Kölner Richter bei Schlängel- oder Wellenlinien durchaus gegeben.
Denn die Identität – und darauf komme es bei Unterschriften an - sei auch bei solchen Signaturen nachweisbar. Vergleiche man die Linienführung auf beiden unterschriebenen Verträgen, die zur Beurteilung vorlagen, so sei klar, dass der Namenszug von ein und derselben Person stamme.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
05-01-2007, 11:10
|
#65
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Lebensversicherung:
Auszahlung von Sparzinsen teilweise steuerfrei
Der Bundesfinanzhof hat eine verbraucherfreundliche Entscheidung zu bereits länger bestehenden Kapitallebens- und Rentenversicherungen beschlossen. Danach sind vorzeitige Auszahlungen von Sparzinsen aus Verträgen vor 2005 auch dann steuerfrei, wenn der Versicherungsvertrag nach Ablauf von zwölf Jahren nicht beendet wird, sondern weiterläuft.
Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsnehmer 1982 eine Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen. Nach 16 Jahren ließ er sich Zinsen in Höhe von über 16.000 Mark auszahlen, der Vertrag lief weiter. Die Fiskus forderte die Zinsen als Kapitaleinkünfte zu versteuern.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss der Mann die Zinsen aber nicht mit dem Finanzamt teilen. Grund: Bei einem steuerbegünstigten Versicherungsvertrag, der vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde, sowie einer Laufzeit über zwölf Jahre hinaus könne die Steuerfreiheit nicht davon abhängen, ob die Auszahlung auf einem Rückkauf der Police beruhe oder auf Überschüssen, die einem weiter bestehenden Vertrag entnommen wurden (BFH, Aktenzeichen: VIII R 87/03).
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
16-01-2007, 16:32
|
#66
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Wann der Makler Provision verlangen darf
So mancher Vermieter lässt seine Wohnung nur über einen Makler vergeben. Doch welche Leistung der Vermittler erbringen muss, um eine Provision zu kassieren, das ist nur wenigen Mietern klar.
Das bloße Zeigen eines Mietobjekts ohne Nennung des Namens des Vermieters reicht nicht für einen Provisionsanspruch aus, entschied das Landgericht Coburg (Az.: 12 0 294/02). Nur wenn Name und Anschrift des Vermieters bekannt seien, könne der potenzielle Mieter in Vertragsverhandlungen mit dem Vermieter eintreten. Bringe der Mieter die Informationen selbst in Erfahrung, könne der Makler keine Courtage verlangen.
Immobilienexperten der Rechtschutzversicherung ARAG weisen darauf hin, dass ein Vermittlungsanspruch nur dann zustande kommt, wenn der Makler mit dem Immobiliensuchenden einen Maklervertrag geschlossen hat. Dabei sind auch mündlich geschlossene Verträge wirksam.
Des weiteren muss der Makler durch den Nachweis oder die Vermittlung eines Mietobjekts ursächlich für den Vertragsabschluss verantwortlich sein. Hinzu kommt, dass nur dann ein Provisionsanspruch besteht, wenn der Vermittler weder mit dem Eigentümer noch mit der Verwaltungsfirma irgendwie „verbandelt“ ist. Öffentlich geförderte Wohnungen sind grundsätzlich provisionsfrei.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
25-01-2007, 12:10
|
#67
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Eigenheimbau:
Mängel während des Baus muss Auftraggeber nicht dulden
Geht es auf einer Baustelle drunter und drüber, können Bauherren mehr Ordnung fordern. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn der Auftraggeber ein Laie ist und vom Hausbau im Prinzip keine Ahnung hat.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein Auftraggeber über die hohe Feuchtigkeit im Gebäude beschwert und Gegenmaßnahmen gefordert. Der Bauunternehmer nahm die Rüge zwar zur Kenntnis, machte aber keine Anstalten, etwas dagegen zu unternehmen. Er forderte vielmehr den Bauherren auf, detailliert darzulegen, warum er meine, dass es im Gebäude zu nass sei und woher die Nässe komme. Daraufhin kam es zum Rechtstreit.
Die Bundesrichter stellten sich hinter den Bauherren. Sie hielten die Forderung des Bauunternehmers für übertrieben, dass ein Baulaie schlüssige und tiefgehende Angaben zum Bauzustand machen sollte. Vielmehr reiche eine einfache Mängelrüge, die den Misstand klar benennt aus, damit der Handwerker tätig werde und den Zustand ändert oder verbessert (BGH, Az. VII ZR 488/00).
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
08-02-2007, 10:36
|
#68
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Wertpapierkauf:
Keine Gewerbesteuer bei privaten Börsengeschäften
Bei der privaten Geldanlage werden Kapitalerträge und in vielen Fällen Spekulationsgewinne besteuert. Gewerbesteuer fällt bei privaten Börsengeschäften allerdings nicht an, entschied jetzt das Finanzgericht München (Az.: 1 K 2294/03).
Selbst wenn Börsengeschäfte im großen Stil betrieben werden, brauchen Anleger keine Gewerbesteuer zu zahlen, so die Richter. Grund: Bei vielen Wertpapierarten liegen Spekulationsgeschäfte geradezu in der Natur der Sache. Manches Traderverhalten, etwa der Sekundenhandel, impliziere ja gerade eine Vielzahl von Orders pro Tag, um selbst kleinste Kursveränderungen in Gewinne umzumünzen. Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung werde dadurch nicht überschritten.
Fazit: Selbst bei massivem Orderaufkommen brauchen Privatanleger keine gewerblichen Abgaben zu entrichten. Die Gewinne aus privaten Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei – unabhängig vom Umfang der Handelsaktivitäten.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
19-03-2007, 09:41
|
#69
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Steuereinspruch:
Soli-Zuschlag wird überprüft
Steuerzahler, die Solidaritätszuschlag ans Finanzamt abführen, können sich mit einem Einspruch an einen Musterprozess gegen die Soli-Abgabe anhängen. Kippt der Bundesfinanzhof die Abgabe, erhalten diese Steuerzahler ihr Geld zurück.
Die Zeitschrift Finanztest weist in ihrer jüngsten Ausgabe (6/2006) allerdings darauf hin, dass nicht der Bundesfinanzhof erster Adressat der Einsprüche ist, sondern immer die zuständigen Finanzämter. Viele Tageszeitungen hatten dies falsch gemeldet.
Tipp: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids beim Finanzamt sein. Das Musterverfahren wird unter dem Aktenzeichen VII B 324/05 geführt. Einsprüche bewirken, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt.
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
20-03-2007, 08:41
|
#70
|
TBB Stammgast
Registriert seit: Mar 2007
Beiträge: 38
|
Hallo Sofix,
über den Soli braucht sich niemand mehr Gedanken machen ... seit Anfang dieses Jahres ergehen alle Bescheide wegen der Masseneinspürche hinsichtlich des Solis vorläufig. Aber ein anderer Punkt ist für Arbeitnehmer noch interessant:
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wirken sich bei der Steuerberechnung nicht in vollem Umfang aus obwohl ab dem Jahr 2024 die volle Steuerpflicht für Renten eingeführt ist.
Die Steuerbescheide enthaltend dazu zwar auch einen Vorläufigkeitsvermerk, allerdings bezieht sich der nur auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit. Die einfachgesetzliche Frage ob der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als vorweggenommenen Werbungskosten der Renteneinkünfte zu behandeln ist liegt beim BFH zur Entscheidung und ist von der Vorläufigkeit nicht betroffen.
__________________
Gruß aus dem Schwabenland von
Snow
|
|
|
20-03-2007, 11:58
|
#71
|
hab das Jodeldiplom
Registriert seit: Jan 2004
Ort: Raum Frankfurt/M
Beiträge: 33.758
|
Zitat:
Original geschrieben von snow
Hallo Sofix,
über den Soli braucht sich niemand mehr Gedanken machen ... seit Anfang dieses Jahres ergehen alle Bescheide wegen der Masseneinspürche hinsichtlich des Solis vorläufig.
|
danke snow, aber ich gehe halt immer von mir aus und ich muß noch für 200 5 die steuererklärung abgeben .
__________________
Gruß Sofix
|
|
|
20-03-2007, 14:14
|
#72
|
TBB Stammgast
Registriert seit: Mar 2007
Beiträge: 38
|
Hallo Sofix,
dann bist ja noch besser als ich
aber keine Sorge ... der Vorläufigkeitsvermerk kommt auf alle Bescheide, egal welcher Veranlagungszeitraum.
Aber ich hab euch noch etwas anderes:
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse , Handwerkerdienstleistungen
Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse können rückwirkend bei allen noch offenen Veranlagungen ab 2003 auch von Eigentümern oder Mietern von Wohnungsteileigentum (Eigentumswohnungen) geltend gemacht werden.
Für Handwerkerdienstleistungen gilt dasselbe allerdings erst ab 2006.
Die Regelung für Eigentumswohnungen geht auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zurück. Durch Schreiben des Bundesfinanzministerium vom November 2006 ist die Anweisung für alle Finanzämter verbindlich.
__________________
Gruß aus dem Schwabenland von
Snow
|
|
|
23-03-2007, 13:26
|
#73
|
TBB Stammgast
Registriert seit: Mar 2007
Beiträge: 38
|
Emissionsrendite - Marktendite
Urteil vom 20.11.2006, Az: VIII R 43/05
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2
Der Ansatz der Marktrendite setzt nach Wortlaut und Systematik von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG voraus, dass eine (vorhandene) Emissionsrendite nicht nachgewiesen ist.
Volltext unter http://www.iww.de/quellenmaterial/abruf.php3?070489
__________________
Gruß aus dem Schwabenland von
Snow
|
|
|
27-03-2007, 15:13
|
#74
|
TBB Stammgast
Registriert seit: Mar 2007
Beiträge: 38
|
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Entfernungspauschale
BVerfG, Verfahren 2 BvL 1/07 - eingegangen am 21.03.2007
Der Senat hält die ab dem 01.01.2007 geltende Regelung in § 9 Abs. 2 EStG, nach der die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr als Werbungskosten qualifiziert werden, für verfassungswidrig und holt daher nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ein.
sieht so aus, als würde mal wieder ein Steuergesetz in Karlsruhe gemacht und nicht in Berlin
__________________
Gruß aus dem Schwabenland von
Snow
|
|
|
13-04-2007, 07:38
|
#75
|
TBB Stammgast
Registriert seit: Mar 2007
Beiträge: 38
|
Finanzinnovationen: Kursgewinne aus Down-Rating-Anleihen
Leitsatz:
Der Veräußerungserlös aus Down-Rating-Anleihen ist nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c 2. Alternative, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach Maßgabe der Marktrendite steuerbar.
BFH, Entscheidung VIII R 6/05 vom 13.12.2006
__________________
Gruß aus dem Schwabenland von
Snow
|
|
|
Forumregeln
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.
HTML-Code ist aus.
|
|
|
Es ist jetzt 07:50 Uhr.
|